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   VGH Bayern, 02.12.2020 - 14 ZB 20.31647   

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VGH Bayern, 02.12.2020 - 14 ZB 20.31647 (https://dejure.org/2020,42452)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.12.2020 - 14 ZB 20.31647 (https://dejure.org/2020,42452)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Dezember 2020 - 14 ZB 20.31647 (https://dejure.org/2020,42452)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 71 Abs. 1, § 78 Abs. 3; VwGO § 60
    Neuer Vortrag nach Ablauf der mit der Antragsbegründung gewahrten Berufungszulassungsbegründungsfrist

  • rewis.io

    Berufungszulassungsverfahren, neuer Vortrag nach Ablauf der mit der Antragsbegründung gewahrten Berufungszulassungsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AsylG § 71 Abs. 1 ; AsylG § 78 Abs. 3 ; VwGO § 60
    Berücksichtigung neuer Tatsachen im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Sachsen, 23.10.2015 - 5 A 80/15

    Berufungszulassung; Asylverfahren; rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2020 - 14 ZB 20.31647
    Im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren sind neue Tatsachen, die erst nach dem Ablauf der Antragsbegründungsfrist vorgetragen werden, nicht zu berücksichtigen; sie bleiben einem Folgeantrag (§ 71 AsylG) vorbehalten (im Anschluss an SächsOVG, B.v. 23.10.2015 - 5 A 80/15.A - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Zwar darf das Oberverwaltungsgericht im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren beim Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) neue, nach dem Ergehen des erstinstanzlichen Urteils anfallende Tatsachen berücksichtigen, soweit sie innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgetragen werden (SächsOVG, B.v. 23.10.2015 - 5 A 80/15.A - juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.8.2012 - 14 ZB 12.30259 - juris Rn. 12 m.w.N.; siehe auch BVerwG, B.v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 - NVwZ-RR 2002, 894; B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744 jeweils zum hier nicht einschlägigen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Soweit sich neue Tatsachen dagegen außerhalb dieser Frist ergeben, bleibt dies einem Folgeantrag (§ 71 AsylG) vorbehalten (SächsOVG, B.v. 23.10.2015 a.a.O. m.w.N.).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2020 - 14 ZB 20.31647
    So ist nicht nur geklärt, dass homosexuelle Personen asylrechtlich als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind und dass bei der Prüfung des Asylantrags nicht erwartet werden darf, dass homosexuelle Asylbewerber ihre Homosexualität im Herkunftsstaat geheim- oder sich bei deren Ausleben zurückhalten (EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 u.a. - ECLI:ECLI:EU:C:2013:720 Rn. 41 ff., 70 ff.), sondern auch, dass Befragungen zur Homosexualität nicht allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen und nicht auf Details der sexuellen Praktiken gerichtet sein dürfen (EuGH, U.v. 2.12.2014 - C-148/13 u.a. - ECLI:ECLI:EU:C:2014:2406 Rn. 59 ff., 64), dass Beweise der Art, dass der betreffende Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornimmt, Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegt oder sich "TestsâEURŸ zum Nachweis seiner Homosexualität unterzieht, nicht akzeptiert werden dürfen (EuGH, U.v. 2.12.2014 a.a.O. Rn. 65 f.) und dass Gutachten über die sexuelle Orientierung zwar nicht per se unzulässig sind (EuGH, U.v. 25.1.2018 - C-473/16 - ECLI:EU:2018:36 Rn. 37 f., 46), jedoch nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage darstellen dürfen, nicht unverzichtbar sind und nicht unverhältnismäßig in Grundrechte eingreifen dürfen (EuGH, U.v. 25.1.2018 a.a.O. Rn. 45, 54 ff.), wobei auch eine persönliche Anhörung eine geeignete Vorgehensweise sein kann (EuGH, U.v. 25.1.2018 a.a.O. Rn. 66 ff., 69) und die Glaubhaftigkeit einer Aussage des Asylbewerbers zu seiner Homosexualität nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil dies nicht schon bei der ersten Gelegenheit geltend gemacht wurde (EuGH, U.v. 2.12.2014 a.a.O. Rn. 67 ff.).
  • EuGH, 02.12.2014 - C-148/13

    Der Gerichtshof stellt klar, wie die nationalen Behörden die Glaubhaftigkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2020 - 14 ZB 20.31647
    So ist nicht nur geklärt, dass homosexuelle Personen asylrechtlich als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind und dass bei der Prüfung des Asylantrags nicht erwartet werden darf, dass homosexuelle Asylbewerber ihre Homosexualität im Herkunftsstaat geheim- oder sich bei deren Ausleben zurückhalten (EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 u.a. - ECLI:ECLI:EU:C:2013:720 Rn. 41 ff., 70 ff.), sondern auch, dass Befragungen zur Homosexualität nicht allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen und nicht auf Details der sexuellen Praktiken gerichtet sein dürfen (EuGH, U.v. 2.12.2014 - C-148/13 u.a. - ECLI:ECLI:EU:C:2014:2406 Rn. 59 ff., 64), dass Beweise der Art, dass der betreffende Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornimmt, Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegt oder sich "TestsâEURŸ zum Nachweis seiner Homosexualität unterzieht, nicht akzeptiert werden dürfen (EuGH, U.v. 2.12.2014 a.a.O. Rn. 65 f.) und dass Gutachten über die sexuelle Orientierung zwar nicht per se unzulässig sind (EuGH, U.v. 25.1.2018 - C-473/16 - ECLI:EU:2018:36 Rn. 37 f., 46), jedoch nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage darstellen dürfen, nicht unverzichtbar sind und nicht unverhältnismäßig in Grundrechte eingreifen dürfen (EuGH, U.v. 25.1.2018 a.a.O. Rn. 45, 54 ff.), wobei auch eine persönliche Anhörung eine geeignete Vorgehensweise sein kann (EuGH, U.v. 25.1.2018 a.a.O. Rn. 66 ff., 69) und die Glaubhaftigkeit einer Aussage des Asylbewerbers zu seiner Homosexualität nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil dies nicht schon bei der ersten Gelegenheit geltend gemacht wurde (EuGH, U.v. 2.12.2014 a.a.O. Rn. 67 ff.).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2020 - 14 ZB 20.31647
    So ist nicht nur geklärt, dass homosexuelle Personen asylrechtlich als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind und dass bei der Prüfung des Asylantrags nicht erwartet werden darf, dass homosexuelle Asylbewerber ihre Homosexualität im Herkunftsstaat geheim- oder sich bei deren Ausleben zurückhalten (EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 u.a. - ECLI:ECLI:EU:C:2013:720 Rn. 41 ff., 70 ff.), sondern auch, dass Befragungen zur Homosexualität nicht allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen und nicht auf Details der sexuellen Praktiken gerichtet sein dürfen (EuGH, U.v. 2.12.2014 - C-148/13 u.a. - ECLI:ECLI:EU:C:2014:2406 Rn. 59 ff., 64), dass Beweise der Art, dass der betreffende Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornimmt, Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegt oder sich "TestsâEURŸ zum Nachweis seiner Homosexualität unterzieht, nicht akzeptiert werden dürfen (EuGH, U.v. 2.12.2014 a.a.O. Rn. 65 f.) und dass Gutachten über die sexuelle Orientierung zwar nicht per se unzulässig sind (EuGH, U.v. 25.1.2018 - C-473/16 - ECLI:EU:2018:36 Rn. 37 f., 46), jedoch nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage darstellen dürfen, nicht unverzichtbar sind und nicht unverhältnismäßig in Grundrechte eingreifen dürfen (EuGH, U.v. 25.1.2018 a.a.O. Rn. 45, 54 ff.), wobei auch eine persönliche Anhörung eine geeignete Vorgehensweise sein kann (EuGH, U.v. 25.1.2018 a.a.O. Rn. 66 ff., 69) und die Glaubhaftigkeit einer Aussage des Asylbewerbers zu seiner Homosexualität nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil dies nicht schon bei der ersten Gelegenheit geltend gemacht wurde (EuGH, U.v. 2.12.2014 a.a.O. Rn. 67 ff.).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2020 - 14 ZB 20.31647
    Unabhängig davon wird auch nicht genau genug dargestellt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht - angesichts der einbezogenen Ausführungen des Bescheids - die klägerseits vermisste Auseinandersetzung mit gerade diesem klägerischen Vortrag hätte "aufdrängenâEURŸ müssen, wobei zu sehen ist, dass die Gerichte nicht gehalten sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, weshalb im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen müssen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, was nur der Fall ist, wenn Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergangen werden, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt (BVerfG, B.v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BVerfGE 79, 51/61 m.w.N.; BVerwG, B.v. 1.10.1993 - 6 P 7.91 - NVwZ-RR 1994, 298 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.06.2002 - 7 AV 1.02

    Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorlageverfahren; Berufungszulassung;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2020 - 14 ZB 20.31647
    Zwar darf das Oberverwaltungsgericht im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren beim Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) neue, nach dem Ergehen des erstinstanzlichen Urteils anfallende Tatsachen berücksichtigen, soweit sie innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgetragen werden (SächsOVG, B.v. 23.10.2015 - 5 A 80/15.A - juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.8.2012 - 14 ZB 12.30259 - juris Rn. 12 m.w.N.; siehe auch BVerwG, B.v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 - NVwZ-RR 2002, 894; B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744 jeweils zum hier nicht einschlägigen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2020 - 14 ZB 20.31647
    Zwar darf das Oberverwaltungsgericht im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren beim Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) neue, nach dem Ergehen des erstinstanzlichen Urteils anfallende Tatsachen berücksichtigen, soweit sie innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgetragen werden (SächsOVG, B.v. 23.10.2015 - 5 A 80/15.A - juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.8.2012 - 14 ZB 12.30259 - juris Rn. 12 m.w.N.; siehe auch BVerwG, B.v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 - NVwZ-RR 2002, 894; B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744 jeweils zum hier nicht einschlägigen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • BVerwG, 25.11.2008 - 10 C 25.07

    Aktenwidrige Tatsachenfeststellung; Ausschlussgrund; Beweismaß; Beweismittel;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2020 - 14 ZB 20.31647
    Diese aus dem systematischen Verhältnis von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG einerseits und § 71 Abs. 1 AsylG andererseits resultierende Abgrenzung ist nicht dadurch zu relativieren, dass im Wege einer Analogie zu § 60 VwGO der Anwendungsbereich des Berufungszulassungsverfahrens über Wiedereinsetzungsanträge in die Verfügungsmacht von Prozessbeteiligten gestellt und erweitert wird (vgl. zur fristgerechten Stellung des Folgeantrags in solchen Fällen BVerwG, U.v. 25.11.2008 - 10 C 25.07 - NVwZ 2009, 595 Rn. 14 m.w.N.; SächsOVG, U.v. 22.11.2014 - A 3 A 519/12 - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 22.02.2005 - 1 B 10.05

    Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2020 - 14 ZB 20.31647
    Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Tatrichter auch in schwierigen Fällen berechtigt und verpflichtet sind, den Beweiswert einer Aussage in eigener Verantwortung selbst zu würdigen, dass insoweit richterliche Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags notwendig ist und dass die Frage, in welchem Umfang dabei eine Auseinandersetzung und Prüfung zu erfolgen hat, nicht verallgemeinerungsfähig, sondern eine Frage des Einzelfalls ist (BVerwG, B.v. 18.7.2005 - 1 B 10.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 36; BayVGH, B.v. 8.10.2019 - 9 ZB 19.31644 - juris Rn. 4 m.w.N.; OVG NW, B.v. 5.8.2020 - 4 A 2792/19.A - juris Rn. 13 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.02.2017 - 14 ZB 16.1867

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht - Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung und

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2020 - 14 ZB 20.31647
    Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG im Hinblick auf § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 14 ZB 16.1867 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 23.1.2019 - 14 ZB 17.31930 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 23.01.2019 - 14 ZB 17.31930

    Verletzung der negativen Religionsfreiheit im Iran als Verfolgungsgrund

  • BVerwG, 01.10.1993 - 6 P 7.91

    Auseinandersetzung mit dem entscheidungserheblichen Vortrag eines

  • OVG Sachsen, 20.11.2014 - A 3 A 519/12

    Folgeantrag eines türkischen Asylbewerbers wegen exilpolitischen Aktivitäten

  • VGH Bayern, 28.07.2010 - 14 ZB 09.422

    Zulassungsantrag; ernstliche Zweifel; grundsätzliche Bedeutung; Befreiung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2020 - 4 A 2792/19
  • OVG Thüringen, 31.03.1999 - 3 ZKO 1331/97

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Verfahrensmangel; Gehörsverstoß;

  • VGH Bayern, 08.10.2019 - 9 ZB 19.31644

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren

  • VGH Bayern, 02.08.2012 - 14 ZB 12.30259

    Asylverfahren; Iran; Verfahrensfehler; Grundsätzliche Bedeutung; Neue Tatsachen

  • VG Würzburg, 23.10.2023 - W 8 K 23.30138

    Iran, Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland, keine Aussetzung des

    Die vorstehend zusammenfassend skizzierte Auskunftslage belegt, dass offen gelebte Homosexualität - insbesondere von Männern - im Iran ein erhebliches Gefährdungspotenzial für (vornehmlich auch) staatliche Verfolgung in sich birgt und sich dieses Potenzial im Einzelfall - soweit sie nicht verheimlicht, sondern ausgelebt wird - zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. flüchtlingsrelevanter Bedrohung verdichtet (vgl. zur Verfolgung Homosexueller zuletzt etwa VG Köln, U.v. 18.8.2023 - 12 K 3944/20.A - juris; VG Leipzig, U.v. 23.2.2023 - 5 K 1773/20.A, 8179528 - juris, VG Ansbach, U.v. 1.2.2023 - AN 17 K 17.34351 - juris; U.v. 29.7.2022 - AN 10 K 17.30440, 6284512 - juris; VG Darmstadt, U.v. 6.1.2023 - 5 K 466/17.DA.A, 6575692 - juris; VG Stuttgart, U.v. 12.1.2022 - A 11 K 4437/19, 7717038 - juris; VG Trier, U.v. 11.1.2022 - 8 K 2761/21.TR - Milo; VG Bayreuth, U.v. 15.11.2021 - B 10 K 19.30077 - juris; VG Braunschweig, U.v. 9.8.2021 - 2 A 77/18 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.12.2020 - 14 ZB 20.31647 - juris; B.v. 20.1.2020 - 14 ZB 19.30324 - juris; siehe im Übrigen die Nachweise bei VG Würzburg, U.v. 27.5.2022 - W 8 K 22.30051 - juris Rn. 48 ff., 62; VG Würzburg U.v.15.2.2017 - W 6 K 16.31039 - juris Rn. 43 ff., 50; U.v. 13.12.2015 - W 6 K 15.30648 - juris Rn. 34 ff., 40).

    Im Übrigen ist anzumerken, dass mittlerweile geklärt ist, dass homosexuelle und auch bisexuelle Personen asylrechtlich als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind und dass bei der Prüfung des Asylantrags nicht erwartet werden darf, dass homosexuelle Asylbewerber ihre Homosexualität im Herkunftsstaat geheim halten oder sich bei deren Auslebung zurückhalten (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 2.12.2020 - 14 ZB 20.31647 - juris Rn. 10 mit Bezug auf EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 u.a. - ECLI:ECLI:EU:C:2013:720 Rn. 41 ff., 70 ff.).

  • VG Würzburg, 27.05.2022 - W 8 K 22.30051

    Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Homosexualität, Bisexualität,

    Die vorstehend zusammenfassend skizzierte Auskunftslage belegt, dass offen gelebte Homosexualität - insbesondere von Männern - im Iran ein erhebliches Gefährdungspotenzial für (vornehmlich auch) staatliche Verfolgung in sich birgt und sich dieses Potenzial im Einzelfall zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. flüchtlingsrelevanter Bedrohung verdichten kann (vgl. zur Verfolgung Homosexueller zuletzt etwa VG Stuttgart, U.v. 12.1.2022 - A 11 K 4437/19, 7717038 - juris; VG Trier, U.v. 11.1.2022 - 8 K 2761/21.TR - Milo; VG Bayreuth, U.v. 15.11.2021 - B 10 K 19.30077 - juris; VG Braunschweig, U.v. 9.8.2021 - 2 A 77/18 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.12.2020 - 14 ZB 20.31647 - juris; B.v. 20.1.2020 - 14 ZB 19.30324 - juris; siehe im Übrigen die Nachweise bei VG Würzburg, U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.31039 - juris Rn. 50; U.v. 13.12.2015 - W 6 K 15.30648 - juris Rn. 40).

    Im Übrigen ist anzumerken, dass mittlerweile geklärt ist, dass homosexuelle und auch bisexuelle Personen asylrechtlich als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind und dass bei der Prüfung des Asylantrags nicht erwartet werden darf, dass homosexuelle Asylbewerber ihre Homosexualität im Herkunftsstaat geheim halten oder sich bei deren Auslebung zurückhalten (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 2.12.2020 - 14 ZB 20.31647 - juris Rn. 10 mit Bezug auf EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 u.a. - ECLI:ECLI:EU:C:2013:720 Rn. 41 ff., 70 ff.).

  • VG Ansbach, 01.02.2023 - AN 17 K 17.34351

    Erfolgreiche Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Einzelfall - Iran)

    Nach alledem stellen homosexuelle und bisexuelle Menschen im Iran eine soziale Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar (vgl. auch: BayVGH, B.v. 2.12.2020 - 14 ZB 20.31647 - juris Rn. 10; VG Bayreuth, U.v. 15.11.2021 - B 10 K 19.30077 - juris; VG Braunschweig, U.v. 9.8.2021 - 2 A 77/18 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität bei einer Rückkehr in das Heimatland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um der Gefahr einer Verfolgung zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 - juris; BayVGH, B.v. 2.12.2020 - 14 ZB 20.31647 - juris Rn. 10).

  • VG Hamburg, 20.07.2021 - 10 A 5156/18

    Zu der Frage, ob eine in ihrer Identität westlich geprägte iranische Frau im

    Es darf ihr - ausnahmsweise und einzelfallbezogen - nicht zumutbar erscheinen, sich im Iran den dortigen rechtlichen und gesellschaftlichen iranisch-islamischen und Frauen im Vergleich zu Männern benachteiligenden Regeln zu unterwerfen (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 7.7.2021, 10 A 2109/19, juris Rn. 43; VG Schleswig, Urt. v. 16.2.2006, 14 A 62/99, juris Rn. 27 f.; vgl. nur zur Unzumutbarkeit regelkonformen Verhaltens: BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67 - 89, juris Rn. 26 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2021, 2 Bf 51/21.AZ, BA S. 4 n.v. im Fall der Religionsfreiheit und VGH München, Beschl. v. 2.12.2020, 14 ZB 20.31647, juris Rn. 10 im Fall von Homosexualität).
  • VG Hamburg, 08.11.2022 - 10 A 2821/20

    Iran: Flüchtlingseigenschaft wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung

    BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67 - 89, juris Rn. 26 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2021, 2 Bf 51/21.AZ, BA S. 4 n.v. im Fall der Religionsfreiheit und VGH München, Beschl. v. 2.12.2020, 14 ZB 20.31647, juris Rn. 10 im Fall von Homosexualität).
  • VG Hamburg, 08.12.2021 - 8 A 5783/19

    Irak: Abschiebungsverbot für weibliche Schutzsuchende mit ausgeprägter westlicher

    Es darf ihr - ausnahmsweise und einzelfallbezogen - nicht zumutbar erscheinen, sich in ihrem Herkunftsland den dortigen rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, die Frauen im Vergleich zu Männern benachteiligen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 7.7.2021, 10 A 2109/19, juris Rn. 43; VG Schleswig, Urt. v. 16.2.2006, 14 A 62/99, juris Rn. 27 f.; zur Unzumutbarkeit regelkonformen Verhaltens: vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, juris Rn. 27; BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 26 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2021, 2 Bf 51/21.AZ, BA S. 4 n.v. für den Fall der Religionsfreiheit und VGH München, Beschl. v. 2.12.2020, 14 ZB 20.31647, juris Rn. 10 für den Fall von Homosexualität).
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